Daher ist es unerheblich, auf welche Strecken die einzelnen Elemente dieser Abrede Anwendung fanden. Schliesslich ist in Erinnerung zu rufen, dass [...] eine Selbstanzeige gemäss Artikel 49a KG eingereicht hat, welche auch die Kriegsrisikozuschläge betrifft. 394 Das Vorbringen von [...], wonach die Kontakte zwischen [...] und [...] auf rein bilateraler Basis stattgefunden hätten und [...] nicht mit einer Weitergabe durch [...] habe rechnen müssen, überzeugt nicht. [...] war das System des Informationsaustausches sehr wohl bekannt. [...] durfte nicht darauf vertrauen, dass die an [...] übermittelten Informationen nicht weitergegeben wür-