711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 78 916. Zum Vorbringen betreffend Einstellung durch die EU-Kommission kann auf die Ausführungen in Randziffer 122 verwiesen werden. Betreffend den fehlenden Nachweis der Einführung von Kriegsrisikozuschlägen auf den relevanten Strecken ist festzuhalten, dass [...] am Informationsaustausch beteiligt war, auch in Bezug auf das Element Kriegsrisikozuschläge. Es ist darauf hinzuweisen, dass wie nachfolgend gezeigt, eine Gesamtabrede (vgl. Abschnitt B.3) vorliegt. Daher ist es unerheblich, auf welche Strecken die einzelnen Elemente dieser Abrede Anwendung fanden.