711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 76 Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt habe und eine willkürliche Auswahl der Untersuchungsadressaten beziehungsweise Parteien getroffen habe. Völlig unverständlich sei dieser Fehler bei […], die - wie übrigens auch […] - im relevanten Zeitraum die Schweiz im Unterschied zu [...] direkt angeflogen habe […] […] Obwohl dies bereits aus seiner eigenen Darstellung der verschiedenen Preisrunden geschlossen werden könne, habe das Sekretariat der WEKO diese Abläufe aber offensichtlich nicht erkannt, was abermals auf eine unvollständige Sachverhaltserhebung zurückzuführen sei.