Insgesamt erfülle der Antrag die Beweiserfordernisse in Bezug auf Scandinavian nicht. 371 876. Dazu ist zunächst auf die Ausführungen in Randziffer 851 zu verweisen, wonach zwischen Beweislast und –würdigung sowie den anwendbaren Auslegungsgrundsätzen zu unterscheiden ist. Es ist ausserdem zu wiederholen, dass nicht nur ein einziges Beweismass zur Anwendung kommt. So dürfen, wie ausgeführt, die Anforderungen an den Nachweis ökonomischer Zusammenhänge nicht übertrieben werden (vgl. Rz 834). Betreffend die Beweisführung mittels indirekter Beweise beziehungsweise Indizien kann auf die Ausführungen in Randziffer 187 verwiesen werden. 367 Vgl. act. [...]. 368 Vgl. act. [...].