mische Einschätzung. Demnach könne hierfür keine wie vom Sekretariat signalisierte Ausnahme zur Regel des Vollbeweises vorliegen. Zudem hätten die im Antrag vorgelegten Beweismittel keine Beweiskraft. Es handle sich nicht um direkte Beweise in Bezug auf Scandinavian, sondern ausschliesslich um Berichte anderer Luftverkehrsunternehmen oder bloss um indirekte Beweise. Indirekte Beweise oder Beweise vom Hörensagen hätten gemäss Literatur und der Rechtsprechung des EuGH keine oder nur eine untergeordnete Bedeutung. Insgesamt erfülle der Antrag die Beweiserfordernisse in Bezug auf Scandinavian nicht.