Dem ist entgegenzuhalten, dass die Kontakte nicht nur an Treffen stattfanden. […] 875. Dann bringt Scandinavian bezüglich des Beweismasses unter Verweis auf die Literatur vor, dass die WEKO den Vollbeweis der Beteiligung eines Unternehmens an einer Absprache erbringen müsse. Die WEKO müsse die bewusste und gewollte Beteiligung des Unternehmens an der kollektiven Handlung mit dem gemeinsamen Ziel der Beschränkung des Wettbewerbs auf einem Markt zeigen. Einfache Vermutungen würden nicht genügen. Wenn die Behörde den Vollbeweis für die konstitutiven Elemente nicht erbringen könne, dann trage sie die Konsequenzen. Die Darlegung der Teilnahme an einem harten Kartell enthalte keine ökono-