Dazu ist zunächst auf die Ausführungen in Randziffer 851 zu verweisen, wonach zwischen Beweislast und –würdigung sowie den anwendbaren Auslegungsgrundsätzen zu unterscheiden ist. Es ist ausserdem zu wiederholen, dass nicht nur ein einziges Beweismass zur Anwendung kommt. So dürfen, wie ausgeführt, die Anforderungen an den Nachweis ökonomischer Zusammenhänge nicht übertrieben werden (vgl. Rz 834). Dies stellt auch United zu Recht nicht in Frage. 361 865. United bringt vor, dass keiner ihrer Wettbewerber United als Kartellmitglied bezeichnet oder irgendwelche Beweismittel beigeführt habe, um Uniteds Beteiligung an einem globalen 356 Vgl. BGE 129 I 232, E. 3.2.