Das Sekretariat führe aus, dass insbesondere für den Nachweis aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genüge und der volle Beweis nicht erbracht werden müsse. Dies werde bestritten und stehe zudem im Widerspruch zum Beweismass des Vollbeweises, welches die WEKO kürzlich in Sachen Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau, somit in einem sanktionsbedrohten Fall, angewendet habe. 349 851. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Sekretariat in der von American bemängelten Passage einzig die Rechtsprechung der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen (nachfolgend: REKO/WEF) anführt.