Zu diesen Ausführungen ist zunächst festzuhalten, dass zwischen Sachverhalts- und Rechtsfragen zu unterscheiden ist. Die Ausführungen von Alitalia beziehen sich im Wesentlichen auf Rechtsfragen. Nämlich, ob die festgestellten Kontakte zur Teilnahme an einer Abrede genügen. In dieser Hinsicht ist etwa unbestritten, dass Alitalia [in Verbindung mit den anderen Luftverkehrsunternehmen] war. Ob diese bewiesene [Verbindung] und den damit im Zusammenhang stehenden Kontakten, deren Vorhandensein von Alitalia auch nicht bestritten werden, […] eine Teilnahme an einem wettbewerbswidrigen Verhalten (gemäss LVA oder KG) darstellen, ist eine Rechtsfrage (vgl. Abschnitt B.3).