Vielmehr würden sich grosse Teile der Lehre für den strikten Beweis aussprechen, was angesichts der möglichen drakonischen Sanktionen durchaus Sinn mache. In diesem Zusammenhang sei ZIRLICK/TAGMANN beizupflichten, wenn sie dafür plädierten, dass bei sanktionsbedrohten Tatbeständen entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweismass im Strafrecht der Vollbeweis verlangt werden solle. 342 834. Hierzu kann auf die Ausführungen in Randziffer 813 verwiesen werden. 835. Alitalia macht geltend, dass der vom Sekretariat als erstellt erachtete Sachverhalt in Bezug auf Alitalia auf ungenügenden Beweisen gründe.