Es fehle daher gemäss Literatur bereits am Kriterium der Vertraulichkeit und der Aktualität, zumal aufgrund des Austausches von bereits veröffentlichten Daten kein kartellrechtswidriges Verhalten vorliegen könne. Zudem könne nicht von homogenen Dienstleistungen ausgegangen werden, da verschiedene, variierende Zuschläge sowie ein unterschiedlicher Adressatenkreis der Informationen zur Diskussion stünden und die Zuschläge nur einen geringen Anteil am Gesamtpreis ausmachen würden. Zudem seien die Reaktionen der jeweiligen Luftverkehrsunternehmen unterschiedlich ausgefallen. Von einem einheitlichen Vorgehen könne in diesem Kontext nicht die Rede sein.