Zudem seien die Aussagen in den Selbstanzeigeprotokollen kritisch zu hinterfragen. Es sei auch davon auszugehen, dass die Protokollaussagen wegen mangelndem Erinnerungsvermögen über weite Strecken ungenau, unklar oder verfälscht sein dürften. Ohne Überprüfung der von den Selbstanzeigen stammenden Informationen verletze der Antrag auch die Untersuchungsmaxime. 334 825. Dazu ist festzuhalten, dass Aussagen beziehungsweise Angaben im Rahmen einer Selbstanzeige ohne Weiteres Beweismittel darstellen. Der Antrag nimmt eine freie Beweiswürdigung dieser Beweismittel vor. Die Angaben im Rahmen der Selbstanzeigen werden von den eingereichten Urkunden gestützt.