Objektive Beweise wie etwa eine explizite, schriftlich abgefasste Vereinbarung, welche ein bewusstes und gewolltes wettbewerbswidriges Zusammenwirken der Parteien belegen würde, existierten nicht. Belastende Schlussfolgerungen im Antrag, welche sich, wenn überhaupt, lediglich auf eine einzige Aussage eines einzigen Selbstanzeigers stützten, sich aber durch keine weiteren Beweise belegen liessen, erwiesen sich von vornherein als untauglich, zumal eine einzige, ungeprüfte Behauptung den beweismässigen Anforderungen an den Nachweis einer angeblichen Wettbewerbsbeschränkung nicht genügen könne. Zudem seien die Aussagen in den Selbstanzeigeprotokollen kritisch zu hinterfragen.