Dieser Pflicht ist das Sekretariat vorliegend denn auch nachgekommen. 824. South African bringt zudem vor, dass im Kartellverwaltungsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gelte. Danach werde von den Behörden verlangt, dass sie sich unvoreingenommen und ohne Bindung an Beweisregeln davon überzeugten, ob sich die behaupteten Tatsachen wirklich so zugetragen hätten oder nicht. Der Antrag stütze sich primär und teilweise auch nur auf einzelne, subjektive Angaben derjenigen Parteien, welche eine Selbstanzeige eingereicht hätten, sowie auf deren umfangreichen eingereichten Unterlagen (diverse E-Mails, Sitzungsprotokolle etc.).