A.4.11.3 Stellungnahme South African 820. South African weist darauf hin, dass die Eröffnung des Verfahrens sowie die Auswahl der Verfügungsadressaten/Parteien offensichtlich nicht nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt und damit willkürlich sei. Anders sei nicht zu erklären, dass andere Luftverkehrsunternehmen […] keine Verfügungsadressaten im vorliegenden Verfahren seien, obwohl auch diese offenkundig am angeblichen Informationsaustausch beteiligt gewesen seien. Die Wettbewerbsbehörden verletzten damit den Untersuchungsgrundsatz und würden gegen die Beweiswürdigungsregeln verstossen. 332 821. Hierzu kann auf die Ausführungen in Randziffer 817 verwiesen werden.