A.4.11.2 Stellungnahme Atlas (Polar) 812. Polar bringt vor, dass im Kartellrecht das Beweismass des Vollbeweises gelte. Der Antrag erfülle dieses Beweismass nicht. Zwar könnte hinsichtlich gewisser ökonomischer Zusammenhänge ein tieferes Beweismass gelten. Darunter fielen jedoch nicht Tatsachen, mit denen ein spezifisches Verhalten bewiesen werden soll. In dieser Hinsicht dürfe die Frage, welches Beweismass anwendbar sei, nicht mit jener nach der Zulässigkeit von Indizienbeweisen verwechselt werden. Ausserdem gelte für die Frage, ob ein Beweis als erbracht anzusehen sei, stets die Regel «in dubio pro reo».