Selbst wenn man annimmt, dass das Marktverhalten eines Unternehmens nicht dem vereinbarten Verhalten entsprach, ändert dies somit nichts an seiner Verantwortlichkeit für eine wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlung (vgl. Rz 1157). Dementsprechend ist eine aktive Beeinflussung für die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit gar nicht erforderlich. 805. […] 806. […] Es ist den schweizerischen Wettbewerbsbehörden dabei nicht verwehrt, internationale Sachverhalte abzuklären. Bereits an dieser Stelle kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass die schweizerischen Wettbewerbsbehörden bei Strecken zwischen EU- Mitgliedstaaten und Drittstaaten nicht zuständig sind (vgl. Abschnitt B.1.2.1).