Nicht entscheidend dabei ist das betriebswirtschaftliche Interesse eines Luftverkehrsunternehmens an einer bestimmten Strecke. […] 803. […] Dies bedeute aber, dass Korean den Informationsaustausch zwischen den Konkurrenten, abgesehen von wenigen Ausnahmen, lediglich zur Kenntnis genommen und nicht zu beeinflussen versucht habe. 804. Dazu ist anzumerken, dass entsprechend dem festgestellten Sachverhalt nicht davon auszugehen ist, dass Korean den Informationsaustausch in irgendeiner Weise beeinflusst hat beziehungsweise zu beeinflussen versucht hat. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es nicht entscheidend ist, inwiefern Korean […] den Informationsaustausch zu beeinflussen versucht hat.