Zudem sei das Sekretariat dabei während einer Zeitspanne von 25½ Monaten (17. Dezember 2008 bis 2. Februar 2011) vollständig untätig geblieben. Auch sei die Verfahrensdauer nicht mit der Komplexität des Falles begründet. Die Verfahrensdauer als Ganzes sowie die lange Untätigkeit seien nicht zu rechtfertigen und müssten zu einem Verzicht auf eine Sanktion oder zumindest zu einer erheblichen Sanktionsreduktion führen. 274 268 [...] 269 Vgl. act. [...]. 270 Vgl. act. [...]. 271 Vgl. Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/1, 119 ff. E. 4, Publigroupe SA et al./WEKO. 272 Art. 67 StPO.