Die strafrechtlichen Verfahrensgarantien sind demnach zwar grundsätzlich anwendbar. Über ihre Tragweite ist jedoch bei der Prüfung der einzelnen Garantien zu befinden. 266 Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Sekretariat weit weniger Verfahrensmittel, insbesondere Zwangsmassnahmen, zur Verfügung hat, als dies bei einer «eigentlichen» Strafverfolgungsbehörde wie einer Staatsanwaltschaft der Fall ist. Es besteht mithin viel weniger Ausgleichsbedarf im Sinne der Herstellung der Waffengleichheit zwischen Ankläger und Beschuldigtem als dies in einem Strafprozess der Fall wäre.