Zudem führt andererseits eine (klare) Mehrheit der Parteien ihre Korrespondenz in deutscher Sprache. 177. Zu den von [...] geltend gemachten Verletzungen der Verfahrensgarantien gemäss Bundesverfassung, Menschenrechtskonvention und UNO-Pakt II ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das kartellrechtliche Sanktionsverfahren im Sinne von Artikel 49a KG gemäss Bundesgericht strafrechtlichen beziehungsweise «strafrechtsähnlichen» Charakter hat. 264 Es ist aber unbestrittenermassen kein Strafverfahren im Sinne der Strafprozessordnung 265. Die strafrechtlichen Verfahrensgarantien sind demnach zwar grundsätzlich anwendbar.