711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 43 November 2000. 257 Gemäss diesem Entscheid könne eine Muttergesellschaft für Verhaltensweisen ihrer Tochtergesellschaften vor deren Übernahme nicht verantwortlich erklärt werden. 258 172. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Unternehmen [...] und [...] im Zug des Zusammenschlusses vollständig im Unternehmen [...] aufgegangen sind. Entsprechend bestehen [...] und [...] nicht mehr als eigenständige Unternehmen im Sinne von Artikel 2 KG. Demzufolge ist auch die kartellrechtliche Verantwortlichkeit der früheren Unternehmen [...] und [...