Dies führt dazu, dass bei Konzernen die rechtlich selbstständigen Konzerngesellschaften mangels wirtschaftlicher Selbstständigkeit keine Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1bis KG darstellen. Als Unternehmen gilt in solchen Fällen der Konzern als Ganzes. 253 Entgegen der Ansicht von [...] ist dafür nicht der Beweis nötig, dass gar keine Handlungsfreiheit der Tochtergesellschaft besteht. [...] erfasst ihre zwei operativen Tochtergesellschaften [...] und [...] in ihrer konsolidierten Jahresrechnung. Dabei führt der Jahresfinanzbericht aus: «[…]» 254 Aufgrund der Konsolidierung geht [...] selber von einer Ausübung der Kontrolle über [...] und [...] aus.