A.3.5.8 Stellungnahme [...] 159. [...] kritisiert, dass im vorliegenden Fall die Aktenstücke Nr. 84, 99, 102, 219, 227 und 246 entfernt beziehungsweise teilweise abgedeckt worden seien. Die WEKO habe jedoch die Voraussetzungen von Artikel 36 BV nicht rechtsgenügend dargelegt – insbesondere die Verhältnismässigkeit der Entfernung –, weshalb eine rechtmässige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht auszumachen sei. 242 160. In Bezug auf die Aktenstücke Nr. 84, 102, 227 und 246 hat das Sekretariat die Einschränkung der Akteneinsicht in der Verfügung vom 20. August 2012 ausführlich dargelegt. 243 Für