Im vorliegenden Verfahren verhält es sich somit ähnlich. 157. Singapore macht sodann geltend, sie wisse gar nicht, mit welcher Begründung überhaupt Singapore [Konzernmuttergesellschaft] in das Verfahren einbezogen worden sei. 240 158. Entgegen dieser Behauptung von Singapore führt der Antrag des Sekretariats aus, dass gemäss Rechtsprechung in Sachen Publigroupe 241 bei Konzernverhältnissen die Konzernmuttergesellschaft als materielle Verfügungsadressatin und die Tochtergesellschaft als formelle Verfügungsadressatin erfasst werden (vgl. Abschnitt A.2.1).