Dazu kann zunächst auf die Ausführungen in Randziffer 120 verwiesen werden. Entgegen der Ansicht von Singapore geht es vorliegend insbesondere in Bezug auf das EU- Luftverkehrsabkommen sehr wohl um einen Leitentscheid. Wie weit dabei Aufwand für Sachverhaltsabklärungen notwendig war oder nicht, ist nicht entscheidend. Auch im von Singapore erwähnten Entscheid des Bundesgerichts in Sachen VSW-Richtlinien ging es nicht um komplexe Sachverhaltsabklärungen. Vielmehr ging es im Fall VSW-Richtlinien um rechtliche Fragen.