711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 39 151. Scandinavian macht geltend, dass verwaltungsrechtliche Verfahren innerhalb angemessener Zeit abgeschlossen werden müssten. Das Bundesverwaltungsgericht habe eine Verfahrensdauer von viereinhalb Jahren als sehr lang eingeschätzt. Anspruch auf eine angemessene Frist basiere auf Artikel 6 Absatz 1 EMRK und Artikel 29 Absatz 1 und 2 BV. Es sei klar, dass ein Verfahren mit Dauer von mehr als sieben Jahren wie im vorliegenden Fall bei Weitem die angemessenen Grenzen überschreite. 230 152. Hierzu kann auf die Ausführungen in Randziffer 120 verwiesen werden.