Dies führe letztlich gegenüber South African zu einem widersprüchlichen und damit rechtlich unhaltbaren Ergebnis. 216 134. Hierzu kann auf die Ausführungen in Randziffer 122 verwiesen werden. 135. South African macht weiter geltend, dass das Verfahren gegen South African infolge Verjährung einzustellen sei, soweit es nicht bereits mangels einer Tätigkeit und entsprechenden Umsätzen auf den relevanten Märkten einzustellen sei und das Kartellgesetz im vorliegenden Fall überhaupt zur Anwendung komme, was bestritten werde. 217 211 Vgl. act. [...], act. [...]. 212 Vgl. act. [...]. 213 Vgl. act. [...]. 214 Vgl. act. [...].