A.3.5.3 Stellungnahme South African 127. South African macht geltend, sie werde zu Unrecht als materielle Verfügungsadressatin im vorliegenden Verfahren qualifiziert. Gegenüber South African liege kein wettbewerbswidriges Verhalten vor beziehungsweise könne ein solches nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. 210 128. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Ausgang eines Verfahrens nicht darüber entscheidet, ob einem Rechtssubjekt Parteistellung beziehungsweise Verfügungsadressatschaft zukommt.