Entsprechend fand eine Prüfung der Verhältnismässigkeit statt, wie sie die Bundesverfassung vorsieht. 125. Weiter macht Polar eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte geltend, indem keine Anhörung vor dem Sekretariat stattgefunden habe und die Atlas-Gruppe nie zum materiellen Sachverhalt befragt worden sei. Sodann sei das Datum der Anhörung von Polar vor der WEKO so gelegt worden, dass kein Vertreter von Polar habe anwesend sein können. 205 126. Dem ist entgegenzuhalten, dass kein Anspruch der Parteien besteht, vom Sekretariat im Rahmen der Untersuchung befragt beziehungsweise angehört zu werden.