711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 35 124. Dieser Auffassung von Polar ist nicht zu folgen. Das Sekretariat hat die Einschränkung der Akteneinsicht in der Verfügung vom 20. August 2012 ausführlich dargelegt. 204 Für die Begründung kann darauf verwiesen werden: Eine Missachtung der Geheimhaltungsinteressen der Europäischen Union könnte zu erheblichen aussenpolitischen Friktionen führen, insbesondere in Bezug auf den bilateralen Weg zwischen der Schweiz und der EU. Eine Einsichtnahme in die Korrespondenz mit der EU-Kommission erscheint daher als ausgeschlossen.