Des Weiteren verweist Polar auf Verfahren der EU-Kommission und des DoJ. Die EU- Kommission und das DoJ hätten den gleichen Sachverhalt und insbesondere auch das Verhalten von Polar untersucht. Dabei hätte keine dieser Behörden das Verhalten von Polar als kartellrechtswidrig qualifiziert. 202 122. Hierzu muss darauf hingewiesen werden, dass der von Polar geltend gemachte Ausgang der ausländischen Verfahren kein Präjudiz für die Beurteilung durch die schweizerischen Wettbewerbsbehörden darstellt. 123. Polar macht auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Das Sekretariat habe die Einsicht in seine Korrespondenz mit der EU-Kommission verweigert.