Schliesslich sind im vorliegenden Verfahren auch ungleich mehr Parteien involviert. Daher kann selbst die gerade noch zulässige Höchstdauer von viereinhalb Jahren des Bundesverwaltungsgerichts, welche durch das Bundesgericht relativiert wurde, für das vorliegende Verfahren nicht herangezogen werden. Insgesamt ist unter Würdigung aller Umstände in Anlehnung an das Bundesgericht nicht von einer übermässigen Verfahrensdauer auszugehen, welche eine Sanktionsreduktion oder Einstellung des Verfahrens rechtfertigen würde. 121. Des Weiteren verweist Polar auf Verfahren der EU-Kommission und des DoJ.