Entgegen der üblichen Frist von einem Monat beziehungsweise maximal zwei Monaten, benötigten die Parteien bis zu fünf Monate für die Stellungnahme. 200 Weiter ist auf den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen VSW- Richtlinien hinzuweisen. Anders als das Bundesverwaltungsgericht bezeichnet das Bundesgericht die Verfahrensdauer nicht «als an der äusseren Grenze und als gerade noch zu rechtfertigen», sondern als nicht übermässig. 201 Auch im vorliegenden Verfahren war die Erarbeitung des Sachverhalts sehr aufwändig. Insbesondere erwies sich der Umfang der Selbstanzeigen als sehr gross (über 7500 Seiten). Entscheidend ist ebenfalls, dass es sich um einen Pilotfall handelt: