Die vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene längst mögliche Verfahrensdauer sei also bei Weitem überschritten. 199 120. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Verfahrensdauer aus der Komplexität und dem Umfang des vorliegenden Sachverhalts und der zu beantwortenden Rechtsfragen, insbesondere bezüglich dem Verhältnis zwischen europäischem und schweizerischem Wettbewerbsrecht, ergibt. Die besondere Komplexität und der Umfang des Verfahrens widerspiegeln sich im Zeitbedarf der Parteien für ihre Stellungnahmen. Entgegen der üblichen Frist von einem Monat beziehungsweise maximal zwei Monaten, benötigten die Parteien bis zu fünf Monate für die Stellungnahme.