711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 34 zulässigen (Höchst-)Verfahrensdauer befinde. Die Verfahrensdauer im zitierten Fall sei nur gerade noch aufgrund der Komplexität des Falles und der vielen verfahrensleitenden Massnahmen zu rechtfertigen gewesen. Vorliegend dauere die Untersuchung bereits mehr als sieben Jahre. Die vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene längst mögliche Verfahrensdauer sei also bei Weitem überschritten.