Im zitierten Entscheid geht es nicht um die hier interessierende Thematik, insbesondere die Verjährung, sondern vielmehr um die EMRK-Konformität des kartellrechtlichen Sanktionsverfahrens. 118. Auch aus den allgemeinen verjährungsrechtlichen Bestimmungen von Artikel 333 Absatz 1 StGB lässt sich daher nichts für den vorliegenden Fall ableiten. Darüber hinaus ist in Erwägung zu ziehen, dass Artikel 56 Absatz 1 KG für Strafsanktionen gemäss Artikel 54 KG eine relative Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsieht.