Dies gelte selbst wenn das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht oder Artikel 49a Absatz 3 Buchstabe b KG (analog) anwendbar wären. 196 117. Wie Polar zu Recht ausführt, enthalten die anzuwendenden wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen wie bereits erwähnt keine Verjährungsnormen. Es kann auf die Ausführungen in Randziffer 113 verwiesen werden. Selbst wenn man aber aufgrund des strafrechtlichen Charakters der kartellrechtlichen Sanktionen analog zum Strafgesetzbuch Verjährungsfristen konstruieren wollte, kann der Argumentation von Polar nicht gefolgt werden.