Zur Dauer der Untersuchung gilt es festzuhalten, dass die anzuwendenden wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen keine Verjährungsnormen enthalten. Würden wettbewerbsrechtliche Sachverhalte einer Verjährung unterliegen, dann müsste auch das Bundesgericht diese von Amtes wegen berücksichtigen. Das Bundesgericht tut dies jedoch nicht. Bei Kartellverfahren, insbesondere Verfahren mit Sanktionen, berücksichtigt das Bundesgericht einzig den Beschleunigungsgrundsatz gemäss Artikel 29 Absatz 1 BV 188. 189 Daraus ist zu schliessen, dass für Verwaltungssanktionen gemäss Kartellgesetz eine eigentliche Verjährung nicht vorgesehen ist.