711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 16 26. In der Schweiz verfügt American über eine Zweigniederlassung. 32 27. Soweit sich nachfolgend das Verfahren gegen den AMR-Konzern als beteiligtes Unternehmen richtet, erweist sich AMR als materielle und American als formelle Verfügungsadressatin. Beiden Gesellschaften kommt im vorliegenden Verfahren Parteistellung zu.