4 7. Soweit vorliegend ein Konzern verfahrensbeteiligt ist 5, ist zu berücksichtigen, dass diesem weder Rechts- noch Handlungsfähigkeit zukommt. Da der Konzern somit mangels Parteiund Prozessfähigkeit nicht Verfügungsadressat sein kann, ist im Einzelfall zu prüfen, welchen Rechtsträgern beziehungsweise welchen juristisch selbständigen Konzerngesellschaften eine Verfügung eröffnet werden muss.