Auch wenn das Kartellgesetz nach Artikel 2 Absatz 1bis KG Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform seinem Geltungsbereich unterwirft, ändert dies nichts daran, dass nur ein Subjekt mit Rechtspersönlichkeit Träger von Rechten und Pflichten und damit Verfügungsadressat sein kann. Dies hat zur Folge, dass in einem Kartellverfahren das Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes und der Adressat einer Verfügung auseinanderfallen können. 4 7. Soweit vorliegend ein Konzern verfahrensbeteiligt ist 5, ist zu berücksichtigen, dass diesem weder Rechts- noch Handlungsfähigkeit zukommt.