A.2.1 Einleitung 2. Nach Artikel 39 KG sind auf die kartellrechtlichen Verfahren die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar, soweit das Kartellgesetz nicht davon abweicht. 3. Gemäss Artikel 6 VwVG gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 4. Voraussetzungen der Parteistellung sind zunächst die Partei- und die Prozessfähigkeit. 1 Das Verwaltungsverfahrensgesetz regelt die Partei- und Prozessfähigkeit nicht.