{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n\ntung regelmässiger Luft- Art. 11 Abs. 3: Die in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Tarife werden wenn\nverkehrslinien zwischen möglich zwischen den bezeichneten Unternehmen der beiden\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 278\nLuftverkehrsabkommen Bemerkungen\nihren Gebieten und dar- Vertragsparteien und nach Beratung mit den anderen Luftverkehrsunternehüber hinaus (mit Anhang) men, die ganz oder teilweise die Strecke befliegen, festgesetzt. Dieses Einver-\n(Abkommen CH-AE; SR nehmen wird wenn möglich dadurch erreicht, indem das Tariffestsetzungsver-\n0.748.127.193.25) fahren des Internationalen Luftverkehr-Verbandes zur Anwendung kommt.\n32 Abkommen vom 6. De- Art. 12 Abs. 1: Die Tarife, die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragszember 1979 zwischen der partei für die von diesem Abkommen erfassten Dienste angewandt werden,\nSchweizerischen Eidge- sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse,\nnossenschaft und der So- einschliesslich der Interessen der Benützer, der Betriebskosten, der besondezialistischen Republik Vi- ren Merkmale der Dienste, der Kommissionssätze, eines vernünftigen Gewinetnam über den Luftver- nes, der Tarife anderer Unternehmen und andere wirtschaftliche Überlegunkehr (mit Anhang) (Abkom- gen zum Marktgeschehen in Betracht zu ziehen sind.\nmen CH-VN; SR Art. 12 Abs. 3: Die Luftfahrtbehörden achten besonders auf Tarife, gegen die\n0.748.127.197.89) Einwände bestehen können aufgrund der Tatsache, dass sie unvernünftigerweise diskriminierend sind, übermässig hoch oder über Gebühren einschränkend zufolge Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, künstlich tief als\nFolge direkter oder indirekter Hilfe oder Unterstützung oder die überrissen\nsind.\nArt. 12 Abs. 7: Für die Beförderung zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gestatten die Luftfahrtbehörden dem oder den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei, mit jedem Tarif für das gleiche Städtepaar\ngleichzuziehen, der gegenwärtig zur Anwendung durch ein Unternehmen einer\njeden Vertragspartei oder eines Drittstaates zugelassen ist.\n33 Abkommen vom 30. Juli Art. 13 Abs. 1: Die Tarife, die jedes bezeichnete Unternehmen in Zusammen-\n1995 zwischen der hang mit Beförderungen von oder nach dem Gebiet der anderen Vertragspar-\nSchweizerischen Eidge- tei anzuwenden hat, sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimnossenschaft und der menden Einflüsse, einschliesslich der Betriebskosten, eines vernünftigen Ge-\nArabischen Republik winnes, der besonderen Merkmale jeder Linie, der Interessen der Benutzer\nÄgypten über den Luftlini- und der Tarife, die von anderen Luftverkehrsunternehmen angewandt werden,\nenverkehr (mit Anhang) in Betracht zu ziehen sind.\n(Abkommen CH-EG; SR Art. 13 Abs. 2: Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden wenn\n0.748.127.193.21) möglich in gegenseitigem Einvernehmen von den bezeichneten Unternehmen\nder beiden Vertragsparteien und nach Beratung mit den anderen Luftverkehrsunternehmen, die ganz oder teilweise dieselbe Strecke befliegen, festgesetzt.\nDie bezeichneten Unternehmen haben dafür soweit als möglich das Tariffestsetzungsverfahren der internationalen Organisation anzuwenden, die in diesem Sachgebiet Vorschläge ausarbeitet.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 279\n"}