{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n Luftverkehrsabkommen Bemerkungen\n27 Provisorische Vereinba- Art. 4: Die Tarife werden in vernünftiger Höhe vereinbart, wobei die Wirtschaftrung vom 16. Februar lichkeit des Betriebes, ein normaler Gewinn und die jeder Linie eigenen Merk-\n1949 betreffend Luftver- male, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in Betracht zu ziehen sind. Die\nkehrslinien zwischen der schweizerischen und türkischen Unternehmungen beraten sich zu diesem\nSchweiz und der Türkei Zweck mit den Luftverkehrsunternehmungen dritter Staaten, welche die glei-\n(mit Anhang) (Abkommen chen Strecken bedienen. Ihre Abmachungen sind der Genehmigung durch die\nCH-TR, SR zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten unterworfen. Können sich\n0.748.127.197.63) die Unternehmungen nicht einigen, so werden sich die genannten Behörden\nbemühen, eine Lösung zu finden. In letzter Linie wird das in Artikel 9 dieser\nVereinbarung vorgesehene Verfahren angewendet.\n28 Abkommen vom 15. De- Art. 10 Abs. 1: Die Tarife für alle vereinbarten Linien sind in vernünftiger Höhe\nzember 1975 zwischen der festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, einschliesslich der Betriebs-\nSchweizerischen Eidge- kosten, eines vernünftigen Gewinnes, der besonderen Merkmale jeder Linie\nnossenschaft und der Re- und der Tarife, die durch andere Luftverkehrsunternehmen angewendet werpublik Korea über den re- den, in Betracht zu ziehen sind.\ngelmässigen Luftverkehr Art. 10 Abs. 2: Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden wenn\n(Abkommen CH-KR; SR möglich in gegenseitigem Einvernehmen durch die bezeichneten Unterneh-\n0.748.127.192.81) men der beiden Vertragsparteien und nach Beratung mit den anderen Luftverkehrsunternehmen, die ganz oder teilweise dieselbe Strecke befliegen, festgesetzt. Die bezeichneten Unternehmen haben dieses Einvernehmen soweit als\nmöglich zu erreichen, indem sie das Tariffestsetzungsverfahren anwenden,\ndas durch die internationale Organisation aufgestellt worden ist, die in diesem\nSachgebiet Vorschläge ausarbeitet.\n29 Abkommen vom 19. Mai Art. 12 Abs. 1: Die von der Unternehmung der einen Vertragspartei für die Be-\n1966 zwischen der förderung nach oder von dem Gebiet der anderen Vertragspartei zu erheben-\nSchweiz und Ceylon über den Tarifen sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden\nden regelmässigen Luft- Einflüsse einschliesslich der Betriebskosten, eines vernünftigen Gewinnes und\nverkehr (Abkommen CH- der Tarife anderer Unternehmungen in Betracht zu ziehen sind.\nLK; AS 1967 983) Art. 12 Abs. 2: Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden wenn\nmöglich durch die bezeichneten, interessierten Unternehmungen, die auf der\nganzen oder einem Teil der Strecke Luftverkehr betreiben, vereinbart werden.\nEine solche Vereinbarung soll womöglich durch das Tariffestsetzungsverfahren, das durch die internationale Organisation festgesetzt wird, welche üblicherweise die Tarife regelt, erreicht werden.\nAbkommen vom 17. April Für vorliegendes Verfahren wegen Inkrafttreten im Jahr 2010 nicht berücksich-\n2007 über den Luftlinien- tigt.\nverkehr zwischen dem\nSchweizerischen Bundesrat und der Regierung\nder Demokratischen Sozialistischen Republik\nSri Lanka (mit Anhang)\n(SR 0.748.127.197.12)\n30 Abkommen vom 10. März Art. 14 Abs. 1: Jede Vertragspartei lässt zu, dass die Preise für den Luftver-\n2001 zwischen dem kehr durch jedes bezeichnete Unternehmen auf der Grundlage von kommerzi-\nSchweizerischen Bun- ellen, marktpolitischen Erwägungen festgelegt werden. Eingriffe seitens der\ndesrat und der Islami- Parteien beschränken sich auf\nschen Republik Pakistan a) die Verhinderung von unbilligen Diskriminierungspreisen oder -praktiken;\nüber den Luftlinienverkehr b) den Schutz der Unternehmen vor Preisen, die auf Grund direkter oder indi-\n(mit Anhang) (Abkommen rekter staatlicher Subventionen oder Unterstützung künstlich niedrig gehalten\nCH-PK; SR werden;\n0.748.127.196.23) c) den Schutz der Konsumenten vor Preisen, die aufgrund einer missbräuchlichen Verwendung einer beherrschenden Stellung unvernünftig hoch oder\neinschränkend sind.\nArt. 14 Abs. 4: Unbeachtet der Absätze 1–3 dieses Artikels verlangen die Luftfahrtbehörden keine Unterbreitung von Tarifen für die Beförderung von Fracht\nzwischen Punkten in ihren Gebieten. Diese Tarife erlangen durch den Entscheid des betroffenen Unternehmens Gültigkeit.\n31 Abkommen vom 13. März Art. 11 Abs. 2: Die Tarife, die das bezeichnete Unternehmen einer Vertrags-\n1989 zwischen der partei für Beförderungen von oder nach dem Gebiet der anderen Vertragspar-\nSchweizerischen Eidge- tei anzuwenden hat, sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimnossenschaft und den menden Einflüsse, einschliesslich der Betriebskosten, eines vernünftigen Ge-\nVereinigten Arabischen winnes, der besonderen Merkmale jeder Linie und der Tarife, die von anderen\nEmiraten über die Errich- Luftverkehrsunternehmen angewandt werden, in Betracht zu ziehen sind."}