{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n Luftverkehrsabkommen Bemerkungen\n(Abkommen CH-CA; SR der Tarife anderer bezeichneter Unternehmen und andere wirtschaftliche\n0.748.127.192.32) Überlegungen, die sich auf den Markt auswirken, in Betracht zu ziehen sind.\nArt. 11 Abs. 2: Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife können einzeln oder, nach Belieben des bezeichneten Unternehmens oder der bezeichneten Unternehmen, in gemeinsamer Absprache oder in Absprache mit anderen Unternehmen festgesetzt werden. Jedes bezeichnete Unternehmen ist nur\nseinen eigenen Luftfahrtbehörden gegenüber verantwortlich für die wirtschaftliche Rechtfertigung seiner Tarife.\n24 Abkommen vom 24. März Art. 4: Die Tarife für alle vereinbarten Linien sind in vernünftiger Höhe festzu-\n1960 über Luftverkehrsli- setzen, wobei alle mitbestimmenden Einflüsse zu berücksichtigen sind, wie die\nnien zwischen der Betriebskosten, ein vernünftiger Gewinn, die besonderen Gegebenheiten der\nSchweiz und Belgien (Ab- betreffenden Linie und die Tarife, die von anderen Luftverkehrsunternehmunkommen CH-BE; SR gen, die ganz oder zum Teil die gleiche Strecke befliegen, angewendet wer-\n0.748.127.191.72) den. Die Tarife werden gemäss folgenden Grundsätzen festgesetzt:\n1. Die Tarife werden wenn möglich im Einvernehmen zwischen den bezeichneten Unternehmungen und nach Beratung mit anderen Luftverkehrsunternehmungen, die ganz oder zum Teil die gleiche Strecke befliegen, festgesetzt.\nDiese Abmachung hält sich soweit als möglich an die Empfehlungen\ndes Internationalen Luftverkehrsverbandes. Die auf diese Weise vereinbarten\nTarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien zur Genehmigung vorzulegen. Wenn die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei diese Tarife nicht\ngenehmigen, haben sie es den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei\nschriftlich binnen 15 Tagen vom Zeitpunkt der Mitteilung dieser Tarife hinweg,\noder binnen einer anders vereinbarten Frist anzuzeigen.\nAb 1. Juni 2002 Vorrang Art. 33 LVA: Unbeschadet des Artikels 16 geht dieses Abkommen den ein-\nEU-Luftverkehrsabkom- schlägigen Bestimmungen geltender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen\nmen der Schweiz und EG-Mitgliedstaaten über Angelegenheiten vor, die Gegenstand dieses Abkommens und des Anhangs sind.\n25 Abkommen vom 17. Juli Art. 16 Abs. 1: Die Tarife, die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertrags-\n1996 zwischen der partei für die von diesem Abkommen erfassten Dienste angewandt werden,\nSchweizerischen Eidge- sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse,\nnossenschaft und der einschliesslich der Interessen der Benutzer, der Betriebskosten, der besonde-\nTschechischen Republik ren Merkmale des Dienstes, der Kommissionsansätze, eines vernünftigen Geüber den Luftverkehr (mit winnes, der Tarife anderer Unternehmen und andere wirtschaftliche Überle-\nAnhang) (Abkommen CH- gungen zum Marktgeschehen in Betracht zu ziehen sind.\nCZ, SR 0.748.127.197.43) Art. 16 Abs. 2: Die Luftfahrtbehörden achten insbesondere auf Tarife, gegen\ndie Einwände bestehen können auf Grund der Tatsache, dass sie unvernünftigerweise diskriminierend sind, übermässig hoch oder über Gebühr einschränkend zufolge Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, künstlich tief\nals Folge direkter oder indirekter Hilfe oder Unterstützung, oder die überrissen\nsind.\nArt. 16 Abs. 8: Für Beförderungen zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gestatten die Luftfahrtbehörden dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei, mit jedem Tarif für das gleiche Städtepaar gleichzuziehen, der gegenwärtig zur Anwendung durch ein Unternehmen einer jeden Vertragspartei oder durch ein Unternehmen eines Drittstaates zugelassen ist.\nAb 1. Mai 2004 (EU-Bei- Art. 33 LVA: Unbeschadet des Artikels 16 geht dieses Abkommen den eintritt) Vorrang EU-Luftver- schlägigen Bestimmungen geltender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen\nkehrsabkommen der Schweiz und EG-Mitgliedstaaten über Angelegenheiten vor, die Gegenstand dieses Abkommens und des Anhangs sind.\n26 Abkommen vom 19. Juli Art. 11 Abs. 1: Die Tarife für alle vereinbarten Linien sind in vernünftiger Höhe\n1967 zwischen der festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse einschliesslich der Betriebs-\nSchweizerischen Eidge- kosten, eines vernünftigen Gewinnes, der besonderen Merkmale jeder Linie\nnossenschaft und der und der Tarife, die durch andere Luftverkehrsunternehmungen angewendet\nVolksrepublik Ungarn werden, in Betracht zu ziehen sind.\nüber den regelmässigen Art. 11 Abs. 2: Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden wenn\nLuftverkehr (SR möglich durch eine Verständigung zwischen den bezeichneten Unternehmun-\n0.748.127.194.18; Abkom- gen der beiden Vertragsparteien festgesetzt. Die bezeichneten Unternehmun-"}