{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n\n1952 über den Luftverkehr lichkeit des Betriebes, ein normaler Gewinn und die besonderen Gegebenheizwischen der Schweiz und ten jeder Luftverkehrslinie, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit sowie die\n\n939 Andere Luftverkehrsabkommen (Stand 14. Februar 2011), <http://www.bazl.admin.ch/themen/inter-\n\nnationales/00308/00368/index.html?lang=de> (20.6.2011).\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 275\nLuftverkehrsabkommen Bemerkungen\nder Philippinischen Re- Empfehlungen des Internationalen Lufttransportverbandes (IATA) in Betracht\npublik (Abkommen CH- zu ziehen sind. Fehlen solche Empfehlungen, so beraten sich die bezeichne-\nPH; SR 0.748.127.196.45) ten Unternehmungen zu diesem Zweck mit den Luftverkehrsunternehmungen\ndritter Staaten, welche die gleichen Strecken bedienen. Ihre Abmachungen\nsind den Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten zur Genehmigung zu unterbreiten.\n21 Abkommen vom 22. No- Art. 14 Abs. 1: Die Tarife, die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragsvember 1984 zwischen partei für die von diesem Abkommen erfassten Dienste angewandt werden,\ndem Schweizerischen sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse,\nBundesrat und der Regie- einschliesslich der Interessen der Benutzer, der Betriebskosten, der besonderung des Königreichs ren Merkmale der Dienste, der Kommissionssätze, eines vernünftigen Ge-\nThailand über den Luftver- winns, der Tarife anderer Unternehmen und andere wirtschaftliche Überlegunkehr zwischen ihren Ge- gen zum Marktgeschehen in Betracht zu ziehen sind.\nbieten und darüber hinaus Art. 14 Abs. 3: Die Tarife können nach Konsultationen zwischen den betroffe-\n– Änderung des Abkom- nen designierten Unternehmen der beiden Vertragsparteien und mit anderen\nmens vom 19. Februar Luftverkehrsunternehmen, soweit zuständig, vereinbart werden. Eine solche\n1998/10. März 1998 (Ab- Übereinkunft kann durch Anwendung der entsprechenden internationalen Takommen CH-TH; AS 2002 rifkoordinationsmechanismen erreicht werden. Weder darf eine der Vertrags-\n23) parteien die Teilnahme an multilateralen Tarifkoordinationen unter Unternehmen zur Bedingung für die Annahme irgendeines Tarifes machen, noch darf\neine der Vertragsparteien die Teilnahme an einer solchen multilateralen Tarifkoordination verhindern oder erfordern. Jedes bezeichnete Unternehmen kann\nnach eigener Wahl Tarife individuell entwickeln.\nAbkommen vom 18. Ja- Für vorliegendes Verfahren wegen Inkrafttreten im Jahr 2010 nicht berücksichnuar 2010 zwischen dem tigt.\nSchweizerischen Bundesrat und der Regierung\ndes Königreichs Thailand über den Luftverkehr\nzwischen ihren Gebieten\nund darüber hinaus (mit\nAnhang) (SR\n0.748.127.197.45)\n22 Abkommen vom 12. No- Art. 10 Abs. 1: Die von den durch die beiden Vertragsparteien bezeichneten\nvember 1973 zwischen Unternehmen auf den vereinbarten Linien erhobenen Tarife sind in einer verdem Schweizerischen nünftigen Höhe festzusetzen, unter Einschluss aller bestimmenden Einflüsse,\nBundesrat und der Regie- einschliesslich der Betriebskosten, eines vernünftigen Gewinnes, der besonrung der Volksrepublik deren Merkmale der Linien sowie der Tarife von anderen Unternehmen, die re-\nChina über den zivilen gelmässige Luftverkehrslinien auf den gleichen Strecken oder einem Teil der-\nLuftverkehr (Abkommen selben oder ähnlichen Strecken betreiben.\nCH-CN; SR Art. 10 Abs. 2: Die für die vereinbarten Linien anwendbaren Tarife bilden Ge-\n0.748.127.192.49) 940 genstand eines Einvernehmens zwischen den bezeichneten Unternehmen der\nbeiden Vertragsparteien und sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien mindestens dreissig Tage vor dem für ihr Inkrafttreten vorgesehenen\nZeitpunkt zur Genehmigung zu unterbreiten. […] Wenn die bezeichneten Unternehmen sich auf keinen dieser Tarife einigen können, oder wenn die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei von keinem der zwischen den bezeichneten Unternehmen der beiden Vertragsparteien vereinbarten Tarife befriedigt\nsind, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen bemühen, einen angemessenen Tarif zu bestimmen.\n23 Luftverkehrsabkommen Art. 11 Abs. 1: Die Tarife für die Beförderungen auf den vereinbarten Linien,\nvom 20. Februar 1975 zwi- die von und nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei führen, sind zwischen der Schweizeri- schen den bezeichneten Unternehmen aufgrund der Marktkräfte festzusetzen,\nschen Eidgenossen- wobei alle bestimmenden Einflüsse, einschliesslich der Betriebskosten, der\nschaft und Kanada besonderen Merkmale der Linien, der Erzielung eines vernünftigen Gewinnes,\n\n940 Das Abkommen CH-CN umfasst auch die Region Taiwan. Seit der Anerkennung der Volksrepublik\n\n"}