{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n Luftverkehrsabkommen Bemerkungen\n(Abkommen CH-GB; SR Tarifbildungsverfahrens des Internationalen Lufttransportverbandes (IATA).\n0.748.127.193.67) Die so vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsstaaten\nzur Genehmigung zu unterbreiten.\nAb 1. Juni 2002 Vorrang Art. 33 LVA: Unbeschadet des Artikels 16 geht dieses Abkommen den ein-\nEU-Luftverkehrsabkom- schlägigen Bestimmungen geltender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen\nmen der Schweiz und EG-Mitgliedstaaten über Angelegenheiten vor, die Gegenstand dieses Abkommens und des Anhangs sind.\n16 Provisorische Vereinba- Art. 1 Bst. b: Jeder Vertragsstaat wird eine oder mehrere Luftverkehrsunterrung vom 7. März 1949 nehmungen für den Betrieb der vereinbarten Linien bezeichnen und das Dazwischen der Schweiz und tum der Eröffnung dieser Linien bestimmen.\nden Niederlanden betref- Art. 4: Die Tarife werden gemeinsam zwischen den bezeichneten Unternehfend Luftverkehrslinien mungen in vernünftiger Höhe vereinbart, wobei die Wirtschaftlichkeit des Be-\n(Abkommen CH-NL; SR triebes, ein normaler Gewinn und die jeder Linie eigenen Merkmale in Betracht\n0.748.127.196.36) zu ziehen sind. Bei der Festlegung dieser Ansätze soll den Empfehlungen des\nInternationalen Lufttransportverbandes (IATA) ebenfalls Rechnung getragen\nwerden. Mangels solcher Empfehlungen haben sich die schweizerischen und\nniederländischen Unternehmungen mit den die gleichen Strecken bedienenden Luftverkehrsunternehmungen dritter Staaten zu beraten. Die Ansätze sind\nder Genehmigung durch die zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten unterworfen. Falls die Unternehmungen zu keiner Einigung gelangen oder\nwenn eine der Luftfahrtbehörden diese Ansätze nicht billigt, werden sich die\ngenannten Behörden bemühen, eine Lösung zu finden. In letzter Linie wird\ndas in Artikel 9 dieser Vereinbarung vorgesehene Verfahren angewendet.\nAb 1. Juni 2002 Vorrang Art. 33 LVA: Unbeschadet des Artikels 16 geht dieses Abkommen den ein-\nEU-Luftverkehrsabkom- schlägigen Bestimmungen geltender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen\nmen der Schweiz und EG-Mitgliedstaaten über Angelegenheiten vor, die Gegenstand dieses Abkommens und des Anhangs sind.\n17 Abkommen vom 2. Mai Art. 13 Abs. 1: Die Tarife, die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertrags-\n2001 zwischen dem partei für die von diesem Abkommen erfassten Dienste angewandt werden,\nSchweizerischen Bun- sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse,\ndesrat und der Regierung einschliesslich der Interessen der Benützer, der Betriebskosten, der besondeder Republik Indien über ren Merkmale der Dienste, der Kommissionssätze, eines vernünftigen Gewinden Luftlinienverkehr (Ab- nes, der Tarife anderer Unternehmen und andere wirtschaftliche Überlegunkommen CH-IN; SR gen zum Marktgeschehen in Betracht zu ziehen sind.\n0.748.127.194.23) Art. 13 Abs. 2: Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden, wenn\nmöglich, in gegenseitigem Einvernehmen von den bezeichneten Unternehmen\nder beiden Vertragsparteien und nach Beratung mit den anderen Luftverkehrsunternehmen, die ganz oder teilweise dieselbe Strecke befliegen, festgesetzt.\nDie bezeichneten Unternehmen haben dafür soweit als möglich das Tariffestlegungsverfahren der internationalen Organisation anzuwenden, die in diesem\nSachgebiet Vorschläge ausarbeitet.\n18 Mit Frankreich kein Abkommen 939\nAb 1. Juni 2002 EU-\nLuftverkehrsabkommen\n19 Abkommen vom 14. Juni Art. 8 Abs. 1: Die Tarife, die jedes bezeichnete Unternehmen im Zusammen-\n1978 zwischen der Regie- hang mit Beförderungen, die Punkte im Gebiet der Vertragsparteien umfassen,\nrung der Schweizeri- anzuwenden hat, sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimschen Eidgenossen- menden Einflüsse, einschliesslich der Betriebskosten, eines vernünftigen Geschaft und der Regierung winnes, der besonderen Merkmale jeder Linie und der Tarife, die von anderen\nder Republik Indonesien Luftverkehrsunternehmen angewandt werden, in Betracht zu ziehen sind.\nüber den Luftlinienverkehr Art. 8 Abs. 2. Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden wenn\n(Abkommen CH-ID; SR möglich in gegenseitigem Einvernehmen von den bezeichneten Unternehmen\n0.748.127.194.27) der beiden Vertragsparteien und nach Beratung mit den anderen Luftverkehrsunternehmen, die ganz oder teilweise dieselbe Strecke befliegen, festgesetzt.\nDie bezeichneten Unternehmen haben dafür soweit als möglich das Tariffestsetzungsverfahren der internationalen Organisation anzuwenden, die in diesem Sachgebiet Vorschläge ausarbeitet.\n20 Abkommen vom 8. März Art. 4: Die Tarife werden in vernünftiger Höhe vereinbart, wobei die Wirtschaft-"}