{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n Luftverkehrsabkommen Bemerkungen\nallen Fällen sind diese Tarife den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsstaaten zur Genehmigung zu unterbreiten.\n12 Abkommen vom 28. Feb- Art. 8 Abs. 1: Jede Vertragspartei gewährt dem von der anderen Vertragsparruar 1969 zwischen der tei bezeichneten Unternehmen gleiche und gerechte Möglichkeiten, um bei der\nSchweizerischen Eidge- Zurverfügungstellung internationaler Luftverkehrslinien, die von diesem Abnossenschaft und der Re- kommen erfasst werden, in freien Wettbewerb zu treten.\npublik von Singapur über Art. 10 Abs. 1: Jede Vertragspartei lässt zu, dass die Tarife für den Luftverkehr\nden regelmässigen Luft- durch jedes bezeichnete Unternehmen auf der Grundlage von kommerziellen,\nverkehr zwischen ihren marktorientierten Erwägungen festgelegt werden. Eingriffe von Seiten der Ver-\nGebieten und darüber hin- tragsparteien beschränken sich auf: (a) die Verhinderung unvernünftiger, disaus (Abkommen CH-SP; kriminierender Tarife oder Praktiken; und (b) den Schutz der Unternehmen vor\nSR 0.748.127.196.89) Preisen, die auf Grund direkter oder indirekter staatlicher Subventionen oder\nUnterstützung künstlich niedrig gehalten werden.\n[…]\nArt. 10 Abs. 4: Unbeachtet der Absätze (1) bis (3) dieses Artikels erlaubt jede\nVertragspartei: a) jedem Unternehmen einer Vertragspartei mit einem tieferen\noder wettbewerbsfähigeren Tarif gleichzuziehen, der von jedem anderen Unternehmen für internationalen Luftverkehr zwischen den Gebieten der Vertragsparteien vorgeschlagen oder erhoben wird; und b) jedem Unternehmen\neiner Vertragspartei mit einem tieferen oder wettbewerbsfähigeren Preis\ngleichzuziehen, der von jedem anderen Unternehmen für internationalen Luftverkehr zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und einem Drittland\nvorgeschlagen oder erhoben wird. Der Begriff «gleichziehen», wie er hier angewandt wird, bedeutet das Recht, für eine zeitlich beschränkte Dauer einen\ngleichen Tarif anzuwenden, unter Anwendung beschleunigter Massnahmen,\nsoweit diese notwendig sind, ungeachtet unterschiedlicher Bedingungen bezüglich Linienführung, Anforderungen für einen Rückflug, Anschlüssen, Art\ndes Service oder des Flugzeugtyps.\n13 Abkommen vom 26. Ja- Art. 9 Abs. 2: Die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei annuar 1988 zwischen dem wendbaren Tarife sind in vernünftiger Höhe festgelegt, unter Einschluss aller\nSchweizerischen Bun- bestimmenden Elemente, einschliesslich der Betriebskosten, der Interessen\ndesrat und der Regierung der Benutzer, eines vernünftigen Gewinnes, der Besonderheiten jeder Linie\nvon Hong Kong über den und der Tarife, die von anderen Luftverkehrsunternehmen erhoben werden.\nLuftlinienverkehr (mit An- Art. 9 Abs. 3: Die im Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Tarife können zwihang) schen den bezeichneten Unternehmen vereinbart werden, die nach Rückspra-\n(Abkommen CH-HK; SR che mit anderen Unternehmen deren Genehmigung einholen. Wenn das be-\n0.748.127.194.16) zeichnete Unternehmen die Zustimmung der anderen bezeichneten Unternehmen zum Tarif nicht erlangen kann, oder wenn kein anderes bezeichnetes Unternehmen die gleiche Strecke bedient, kann das bezeichnete Unternehmen\nTarife unterbreiten und die Luftfahrtbehörde kann diese genehmigen. «Die\ngleiche Strecke» bedeutet in diesem Zusammenhang die Strecke, die bedient\nwird, und nicht die festgelegte Strecke.\n14 Abkommen vom 9. April Art. 1 Bst. b: Jeder Vertragsstaat bezeichnet für den Betrieb der vereinbarten\n1951 über den Luftverkehr Linien eine Luftverkehrsunternehmung und bestimmt den Zeitpunkt der Eröffzwischen der Schweiz und nung dieser Linien.\ndem Grossherzogtum Art. 4: Die Tarife werden in vernünftiger Höhe vereinbart, wobei die Wirtschaft-\nLuxemburg lichkeit des Betriebes, ein normaler Gewinn und die besondern Gegebenhei-\n(Abkommen CH-LU; SR ten jeder Luftverkehrslinie, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in Be-\n0.748.127.195.18) tracht gezogen werden müssen. Die Empfehlungen des Internationalen Lufttransportverbandes (IATA) sind ebenfalls zu berücksichtigen. Fehlen solche\nEmpfehlungen, so beraten sich die bezeichneten Unternehmungen zu diesem\nZweck mit den Luftverkehrsunternehmungen dritter Staaten, welche die gleichen Strecken bedienen. Ihre Abmachungen sind der Genehmigung der Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten zu unterbreiten.\nAb 1. Juni 2002 Vorrang Art. 33 LVA: Unbeschadet des Artikels 16 geht dieses Abkommen den ein-\nEU-Luftverkehrsabkom- schlägigen Bestimmungen geltender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen\nmen der Schweiz und EG-Mitgliedstaaten über Angelegenheiten vor, die Gegen-"}