{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n Luftverkehrsabkommen Bemerkungen\n8 Vereinbarung vom 22. Juni Art. 1 Bst. b: Jeder Vertragsstaat bezeichnet eine Luftverkehrsunternehmung\n1950 über Luftverkehrsli- für den Betrieb der vereinbarten Linien und bestimmt den Zeitpunkt der Eröffnien zwischen der nung dieser Linien.\nSchweiz und Dänemark Anhang II: Die Tarife worden in vernünftiger Höhe vereinbart, wobei die Wirt-\n(Abkommen CH-DK; SR schaftlichkeit des Betriebes, ein normaler Gewinn und die besondern Gege-\n0.748.127.193.14) benheiten jeder Luftverkehrslinie, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit,\nsowie die Empfehlungen des Internationalen Lufttransportverbandes (IATA) in\nBetracht zu ziehen sind. Fehlen solche Empfehlungen, so beraten sich die\nschweizerische und dänische Unternehmung mit den Luftverkehrsunternehmungen dritter Staaten, welche die gleichen Strecken bedienen. Ihre Abmachungen sind der Genehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten zu unterbreiten. Können sich die Unternehmungen nicht einigen,\nso werden sich die genannten Behörden bemühen, eine Lösung zu finden. In\nletzter Linie wird das in Artikel 7 dieser Vereinbarung vorgesehene Verfahren\nangewendet.\nAb 1. Juni 2002 Vorrang Art. 33 LVA: Unbeschadet des Artikels 16 geht dieses Abkommen den ein-\nEU-Luftverkehrsabkom- schlägigen Bestimmungen geltender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen\nmen der Schweiz und EG-Mitgliedstaaten über Angelegenheiten vor, die Gegenstand dieses Abkommens und des Anhangs sind.\n9 Abkommen vom 30. De- Art. 1 Abs. 2: Jeder Vertragsstaat bezeichnet für den Betrieb der vereinbarten\nzember 1954 über den re- Linien eine Luftverkehrsunternehmung und bestimmt das Datum der Eröffnung\ngelmässigen Luftverkehr dieser Linien.\nzwischen der Schweiz und Art. 4: Die Tarife werden in vernünftiger Höhe festgesetzt, wobei die Wirt-\nNorwegen schaftlichkeit des Betriebes, ein normaler Gewinn und die besonderen Gege-\n(Abkommen CH-NO; SR benheiten jeder Linie, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in Betracht zu\n0.748.127.195.98) ziehen sind. Die Empfehlungen des Internationalen Luftverkehrsverbandes\n(IATA) sind ebenfalls zu berücksichtigen. Fehlen solche Empfehlungen, so beraten sich die bezeichneten schweizerischen und norwegischen Unternehmungen mit den Luftverkehrsunternehmungen dritter Staaten, welche die gleichen\nStrecken befliegen. Ihre Abmachungen sind der Genehmigung der Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten zu unterbreiten. Können sich die Unternehmungen\nnicht einigen, so werden sich diese Behörden bemühen, eine Lösung zu finden. In letzter Linie wird das in Art. 9 dieses Abkommens vorgesehene Verfahren angewendet.\n10 Vereinbarung vom 18. Ok- Art. 1 Bst. b: Jeder Vertragsstaat bezeichnet eine Luftverkehrsunternehmung\ntober 1950 über Luftver- für den Betrieb der vereinbarten Linien und bestimmt den Zeitpunkt der Eröffkehrslinien zwischen der nung dieser Linien.\nSchweiz und Schweden Anhang II: Die Tarife werden in vernünftiger Höhe vereinbart, wobei die Wirt-\n(mit Anhang) schaftlichkeit des Betriebes, ein normaler Gewinn und die besondern Gege-\n(Abkommen CH-SE; SR benheiten jeder Luftverkehrslinie, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit,\n0.748.127.197.14) sowie die Empfehlungen des Internationalen Lufttransportverbandes (IATA) in\nBetracht zu ziehen sind. Fehlen solche Empfehlungen, so beraten sich die\nschweizerische und schwedische Unternehmung mit den Luftverkehrsunternehmungen dritter Staaten, welche die gleichen Strecken bedienen. Ihre Abmachungen sind der Genehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörden der\nVertragsstaaten zu unterbreiten. Können sich die Unternehmungen nicht einigen, so werden sich die genannten Behörden bemühen, eine Lösung zu finden. In letzter Linie wird das in Artikel 7 dieser Vereinbarung vorgesehene\nVerfahren angewendet.\nAb 1. Juni 2002 Vorrang Art. 33 LVA: Unbeschadet des Artikels 16 geht dieses Abkommen den ein-\nEU-Luftverkehrsabkom- schlägigen Bestimmungen geltender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen\nmen der Schweiz und EG-Mitgliedstaaten über Angelegenheiten vor, die Gegenstand dieses Abkommens und des Anhangs sind.\n11 Abkommen vom 24. Mai Art. 10 Abs. 1: Die auf die genehmigten Linien angewandten Tarife werden in\n1956 über Luftverkehrsli- vernünftiger Höhe festgesetzt, wobei alle Bewertungsgrundlagen, im besonnien zwischen der dern die Betriebsunkosten, ein vernünftiger Gewinn, die besondern Gegeben-\nSchweiz und Japan heiten jeder Linie (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) und die durch an-\n(Abkommen CH-JP; SR dere Luftverkehrsunternehmungen auf jedem Abschnitt des vereinbarten Flug-\n0.748.127.194.63) weges angewandten Tarife zu berücksichtigen sind. Diese Tarife sind gemäss\nden Bestimmungen dieses Artikels festzusetzen."}